_ unmöglich war, sich aus diesen Platzverhältnissen zu befreien. Diese Umstände liessen es gemäss der Vorinstanz nicht zu, kontrollierte und präzise Stiche bzw. Schnitte auszuführen, womit A.________ ein derart hohes Risiko auf Tötung des Privatklägers eingegangen sei, dass dies nur als Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung gedeutet werden könne (pag. 2167). A.________ habe wahllos auf den Privatkläger eingestochen und damit das von ihm gesetzte und damit auch zwangsläufig bekannte Risiko in keiner Art und Weise kontrollieren können (pag. 2167 mit Hinweis auf das Urteil 6B_234/2016 des Bundesgerichts vom 5. August 2016, E. 3.3). Somit sei betreffend A.________ auf subjektiver Seite