Die Vorinstanz führte etliche Bundesgerichtsurteile auf, in welchen der Tötungsvorsatz jeweils bejaht worden ist (Urteil BGer 6B_475/2012 vom 27. November 2012, E. 3 f; Urteil BGer 6B_991/2015 vom 24. Mai 2016, E. 3.4; und Weitere; pag. 2166) und hielt fest, dass A.________ in blinder Wut und mit grosser Gewalt auf den Privatkläger eingestochen hat, dies in eingeengten Platzverhältnissen und ohne Abwehrchancen für den Privatkläger. Hier gilt es anzufügen, dass es dem Privatkläger auch durch das Festhalten von E.________ unmöglich war, sich aus diesen Platzverhältnissen zu befreien.