Gemäss Beweisergebnis befand sich der Privatkläger durch die von A.________ zugefügten Verletzungen nie in akuter Lebensgefahr, es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich eine solche ohne umgehende medizinische Behandlung hätte einstellen können. Durch den Stichkanal im Rumpfbereich wurden relevante Strukturen wie die Milz, die Lunge und grössere Blutgefässe nur knapp verfehlt. Wären diese getroffen worden, hätte eine akute lebensbedrohliche Verletzung entstehen können. Die Vorinstanz führte etliche Bundesgerichtsurteile auf, in welchen der Tötungsvorsatz jeweils bejaht worden ist (Urteil BGer 6B_475/2012 vom 27. November 2012, E. 3 f;