Die Verletzungen sowie deren konkret nicht, jedoch potentiell lebensgefährlichen Folgen sind aufgrund der vorliegenden Gutachten genügend dokumentiert. Unter Berücksichtigung des dynamischen Tatablaufs ist es einzig dem Zufall zu verdanken, dass keine Strukturen, deren Verletzung eine akute Le- 68 bensbedrohung hervorgerufen hätte, mitverletzt worden sind (vgl. insbesondere auch das Rechtsmedizinische Gutachten vom 17. Januar 2019; pag. 1174). Der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB ist in casu mangels Todes von G.________ demnach nicht erfüllt.