Dies kann durch aktive, motivierende Zustimmung, welche die Straftat fördert, bestärkendes Lob, Anfeuern usw. geschehen. Eine blosse innere Billigung der Straftat, welche diese nicht kausal fördert stellt keine psychische Gehilfenschaft dar (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 23 ff. zu Art. 25 StGB m.w.H.). 39.6 Subsumtion 39.6.1 Subsumtion betreffend A.________ Wie im Beweisergebnis festgehalten, stach A.________ insgesamt vier Mal auf den Privatkläger ein und fügte diesem dabei Stichverletzungen am linken Oberschenkel sowie Knie, an der linken Schulter und an der linken Rumpfseite zu