Psychische Gehilfenschaft liegt vor, wenn der Gehilfe in affektiv-emotionaler Hinsicht auf den Täter einwirkt. Mit anderen Worten bestärkt er den Täter seelisch in seinem Tatentschluss und erleichtert diesem damit die Durchführung der Straftat. Im Gegensatz zum Anstifter ruft der psychische Gehilfe den Tatentschluss im Täter nicht selber hervor, sondern bestärkt Letzteren lediglich in dessen bereits gefassten Tatentschluss. Dies kann durch aktive, motivierende Zustimmung, welche die Straftat fördert, bestärkendes Lob, Anfeuern usw. geschehen.