Anderseits muss die Hilfeleistung tatsächlich zur Tat beigetragen, also einen kausalen Beitrag dargestellt haben. Die Beihilfe muss demnach die Erfolgschancen des tatbestandserfüllenden Verhaltens erhöhen (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 39 zu Vor Art. 24 StGB; Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 404 vom 22. Oktober 2021 E. 10.3). Psychische Gehilfenschaft liegt vor, wenn der Gehilfe in affektiv-emotionaler Hinsicht auf den Täter einwirkt.