Das gemeinsame Ziel – an die Wertsachen zu gelangen – spricht dafür, dem zweiten Täter die Gewalteinwirkung des ersten Täters anzurechnen. Dies gilt umso mehr, als sich der zweite Täter der Fesselung des Opfers aktiv beteiligt und damit die Tatbegehung in psychischer Hinsicht ganz entscheidend mitträgt. Indem er nach Entdeckung des Opfers den Tatort nicht verlässt, hat sich der zweite Täter dem Entschluss zur Ausführung des Plans angeschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_818/2015 vom 8. Februar 2016 E. 4.2 67 ff.).