Auch wenn zwei Täter gemeinsam in ein Haus eindringen, ohne vorgängig Absprachen zu tätigen, wie man mit den darin befindlichen Personen umgehen will, kann Mittäterschaft vorliegen. Dabei reicht es bereits, wenn ein Täter das schlafende Opfer attackiert, während der andere Täter – nach Aufforderung des ersten Täters – am Tatort bleibt und sich passiv verhält. Das gemeinsame Ziel – an die Wertsachen zu gelangen – spricht dafür, dem zweiten Täter die Gewalteinwirkung des ersten Täters anzurechnen.