Das Zusammenwirken von konkludentem Handeln begründet Mittäterschaft. Dementsprechend ist die Mittäterschaft auch zu bejahen, wenn bei einem geplanten Raubüberfall Schusswaffen mitgetragen werden, um eine Abwehr zu verhindern. Dass sich überfallene Personen zur Wehr setzen, ist nicht aussergewöhnlich. Setzt einer der Täter eine mitgetragene Waffe ein, so kann der Wille, die Waffen nicht nötigenfalls auch einzusetzen, nur ausnahmsweise angenommen werden, wenn entsprechend Anhaltspunkte bestehen, beispielsweise die Waffen nicht geladen sind.