Jedem Mittäter werden dabei – in den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes – die kausalen Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet (zum Ganzen Forster, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 8 f. zu vor Art 24 StGB). Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung der Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich 66 mitwirken.