Der Täter muss zudem mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Hierzu genügt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, 4. Auflage, Art. 22 N 10 mit Hinweisen). 39.4 Mittäterschaft 39.4.1 Objektive Voraussetzungen Das Strafgesetzbuch enthält keine allgemeine Definition der Täterschaft.