65 Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 2.3). 39.3 Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB