vielmehr genügt es auch, wenn der Täter mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; zur Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit: BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Auch der Eventualvorsatz muss in der Praxis regelmässig anhand äusserlich feststellbarer Indizien und Erfahrungsregeln nachgewiesen werden (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2015 vom 25. November 2015 E. 1.3.2).