Dem liegt die in der (wohl) herrschenden Lehre vertretene Auffassung zugrunde, dass der täterische Wille Ausganspunkt seines Handelns ist und er folglich anhand der Handlungen und im Zusammenspiel mit dem täterischen Wissen eruiert werden kann (dazu VEST, Vorsatz – Zuschreibung oder Rekonstruktion?, in: ZStrR 138/2020 S. 366, S. 397 f.). Vorsätzliches Handeln kann einem Täter aber nicht nur dann vorgeworfen werden, wenn ein direkter Vorsatz erkennbar ist; vielmehr genügt es auch, wenn der Täter mit Eventualvorsatz gehandelt hat.