In der Regel lässt sich vom Wissen des Täters auf seinen Willen schliessen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Täter bei Wissen um den voraussichtlichen Geschehensablauf mit dem ernstlich möglichen Todeserfolg als Folge seiner Handlung durch Vornahme der entsprechenden Handlung seinen Willen manifestiert. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2015 vom 25. November 2015 E. 1.3.2).