Auf den Straftatbestand der vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB angewandt bedeutet dies, dass der Täter einerseits den Eintritt des Todeserfolgs als Folge seiner Handlungen für ernstlich möglich halten muss, wobei gesicherte Kenntnis der zukünfti- 64 gen Verwirklichung vernünftigerweise nicht verlangt werden kann (BSK StGB- NIGGLI/MAEDER, 4. Auflage, Art. 12 N 22 f. und 25). Andererseits muss der Täter den nach dem voraussichtlichen Geschehensablauf eintretenden Tötungserfolg wollen. In der Regel lässt sich vom Wissen des Täters auf seinen Willen schliessen.