111 N 1). Als Tathandlung gilt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann. Mit dem Eintritt des Todes ist die vorsätzliche Tötung als Erfolgsdelikt vollendet (BSK StGB- SCHWARZENEGGER, 4. Auflage, Art. 111 N 4 f.). 39.2 Subjektiver Tatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz erforderlich, wobei sich dieser nur auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss (BSK StGB-SCHWARZENEGGER, 4. Auflage, Art. 111 N 4 f.).