muss gewahr geworden sein, dass A.________ weiterhin auf den Privatkläger zuzustechen gedachte und hielt diesen aus diesem Grund an den Schultern fest. Aufgrund des Verhaltens nach der Tat und der Aufforderung an A.________ und E.________, zu töten, ist desgleich klar, dass C.________ das Messer in den Händen von A.________ gesehen hatte. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er vom Privatkläger geschildert worden ist. Seine Aussagen sind klar, nachvollziehbar, glaubhaft und werden darüber hinaus in ihrem Kern von den Zeugenaussagen, wie auch von den objektiven Beweismitteln gestützt.