Nicht nur hat der Privatkläger von Beginn weg ausgesagt, E.________ habe ihn gehalten, wodurch A.________ ihn erst dergestalt habe verletzen können, auch keiner der Zeugen hat ein schlichtendes Eingreifen von einem der drei Beschuldigten beobachtet. Die Mobiledaten zeigen sodann, dass es A.________ war, der zunächst versucht hat, E.________ direkt zu erreichen und danach seinen Bruder K.________ mit der Kontaktaufnahme an E.________ beauftragte. Es ist auszuschliessen, dass A._______