60 einzeln und erst recht im Verbund. Demgegenüber erweisen sich die Aussagen des Privatklägers als klar, im Wesentlichen gleichbleibend und nachvollziehbar. E.________ habe ihn gehalten, A.________ habe zugestochen und C.________ habe «bringt ihn um» gesagt, wobei er anschliessend noch weitere zwei Mal von A.________ ins Bein gestochen worden sei. Von Bedeutung sind diesbezüglich die Aussagen C.________, wonach A.________ und E.________ auf G.________ losgegangen seien (pag. 0647 Z. 527 ff.). Ferner ist auf die Übergabe der Tatwaffe im AJ.________(Restaurant) zu verweisen.