Als Quintessenz ist festzuhalten, dass A.________, C.________ und E.________ den nämlichen Sachverhalt in unerklärbarer Weise höchst unterschiedlich schildern, wobei primär der Privatkläger der aggressive Teil gewesen sein soll. Angesichts dessen, dass sich kein komplizierter Sachverhalt abgespielt hat, ist davon auszugehen, dass C.________, A.________ und E.________ verschweigen, was wirklich war und darum nicht nachvollziehbare Geschehnisse schildern. Dies je