__ wahrgenommen hat. Zudem ergibt sich aus den eigenen Aussagen von E.________, dass er während der «Schlägerei» vor Ort war und den Privatkläger auch berührt hat. Dies indes angeblich alles in schlichtender Absicht. Die Schlägerei als solche bleibt völlig unklar. Aufgrund der Aussagen von E.________ kann nicht gesagt werden, wo die Schlägerei war, wann er sie gesehen hat und wie sie abgelaufen ist. Dies legt den Schluss nahe, dass es keine Schlägerei gegeben hat. Als Quintessenz ist festzuhalten, dass A._____