(Restaurant) und G.________ und A.________ bei einer Auseinandersetzung gesehen. Bevor er dort gewesen sei, habe es bereits eine Schlägerei zwischen G.________ und A.________ gegeben. Das habe er gesehen. Er sei dorthin gegangen und habe versucht, beide Parteien zu beruhigen. Er habe Herrn G.________ weggedrückt und beruhigt (pag. 1991). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung blieb er dabei, dass er lediglich habe schlichten wollen (pag. 2525 Z. 36 f.). Mit anderen Worten verortet E.________ die Auseinandersetzung einmal vor dem Durchgang, einmal nach dem Durchgang, wobei E.________ mehrmals von Schlägerei spricht, ohne eine solche näher zu schildern und C.__