Sie hätten einander gestossen (pag. 0716). Anlässlich der Schlusseinvernahme gab E.________ an, als er mit seinem Auto auf den AG.________(Platz) gekommen sei, sei die Schlägerei schon im Gange gewesen. Es sei eine körperliche Auseinandersetzung gewesen, eine Schlägerei. Sie seien schon in der Nähe des Durchgangs gewesen und seien dann weiter zum Auto von G.________ gegangen. Er habe nur den Rücken von A.________ gesehen (pag. 0731). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab E.________ zu Protokoll, als er sein Auto beim AF.________(Einkaufsgeschäft) parkiert habe, habe er durch den Durchgang das Auto beschriftet mit AT.________ (Restaurant) und G.___