0647 Z. 527 ff.) und E.________ habe G.________ festgehalten und ihn geschlagen (pag. 0644 Z. 387 ff). Das Oberhaupt der Familie hat seine Söhne A.________ und E.________ sicher nicht falsch belastet. Diese Aussagen wurden später wieder relativiert bzw. abgeschwächt. Immerhin soll A.________ immer noch auf G.________ losgegangen sein, als dieser im Auto war. Auch die Aussagen C.________ vermitteln kein nachvollziehbares Geschehen und sind nicht glaubhaft. E.________ will nur geschlichtet haben, vermag aber in diversen Einvernahmen keinen Sachverhalt zu schildern, der nachvollziehbar ist. Gemäss ihm war G.________ der aggressive Teil. G.________ habe A.________ auch gestossen.