_» verstanden (pag. 0643). G.________ sei fahrerseitig im Auto gewesen. E.________ sei drauf gewesen und A.________ sei auch direkt drauf. Er habe Handbewegungen von E.________ gesehen. Er vermute, er habe G.________ geschlagen. Er könne sich auch erinnern, dass E.________ die Oberbekleidung von G.________ ergriffen habe. Er habe versucht, seine beiden Söhne aus dem Auto zu ziehen (pag. 0644). Diese Aussage taucht einzig hier auf, ist singulär und wurde so weder von den Zeugen noch vom Privatkläger geschildert. C.________ hatte nie physischen Kontakt zu G.________. Über die Gemütsverfassung von A.________ könne er nichts sagen.