Er habe ihn nicht freigelassen und so habe er sich verletzt (pag. 1985). Anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte A.________ abermals eine neue Version der Auseinandersetzung. Der Privatkläger habe ein Messer aus dem Handschuhfach behändigt. Er, A.________, habe danach die Hand von G.________, in welcher er das Messer hielt, gepackt und ihm mit der anderen Hand auf die Ellbogenseite gestossen, wodurch das Messer zu Boden gefallen sei. Es habe einen Kampf um das Messer gegeben, wobei er, A.________, das Messer zu greifen bekommen und zunächst von hinten auf G.________ eingestochen habe.