_ davon auszugehen, dass er O.________ nicht aufgefordert hat, eine Waffe oder einen Gegenstand zu bringen. Diesbezüglich scheinen auch die Aussagen O.________ zu den zwei Telefonaten mit seinem Vater nachvollziehbar und glaubhaft (pag. 0774 ff.). Es gilt sodann zu bedenken, dass anhand der Audioaufnahme klar erkennbar ist, dass der Privatkläger mit A.________ und C.________ gar nichts zu tun haben und gehen wollte, weshalb seine angeblichen Drohungen überhaupt keinen Sinn ergeben (pag. 0443 ff.). Es bleibt zu prüfen, wie sich die Protagonisten vor Ort verhalten haben. Eine einheitliche Linie in den Aussagen von A.________, C.________ und E.________ kann nicht festgestellt werden.