und A.________ quasi in die Küche stürmt und hernach mit A.________ das AJ.________(Restaurant) entgegen seinen Aussagen, erneut verlässt. Der Schluss liegt nahe, dass die Tatwaffe bei dieser Gelegenheit zum Verschwinden gebracht worden ist. Entscheidend ist, dass A.________ die Tatwaffe unter dem Wasserstrahl abgespült hat und diese sicherlich nicht vom Privatkläger stammte. Das Abspülen dürfte aller Voraussicht nach zum Vernichten von Spuren erfolgt sein. Die Übergabe der Tatwaffe steht im Übrigen in klarem Widerspruch zu den Aussagen A.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er das Messer in der AU.________ (Strasse) weggeworfen habe.