Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte A.________, soweit er sich erinnern könne, sei dort nichts übergeben worden. Es ist aufgrund der konfusen Aussagen A.________ und C.________, die sich zuerst nicht einmal erkennen wollten und die Videoaufnahmen (vide auch Ziff. 17 hiervor) offensichtlich, dass A.________ in der erwähnten Sequenz C.________ die Tatwaffe übergeben hat. Wie erwähnt, wusste E.________, dass er von einem Messer verletzt worden ist. Er muss demnach auch gewusst haben, wer ihn verletzte und bei welcher Gelegenheit dies war. Auf Axis 2, Nr. 2 ist desgleichen ersichtlich, wie C.________ nach dem Gespräch vor dem AJ.________(Restaurant) mit E.________ und A._____