Diese stützen die glaubhaften Schilderungen des Privatklägers zum Geschehensablauf und verdeutlichen, dass die zahlreichen Versionen der Beschuldigten – insbesondere auch die letzte Version A.________ mit dem angeblichen Kampf um das Messer – nicht zutreffen können. Das Verhalten des Privatklägers war rein passiv, ja er hatte nicht einmal Gelegenheit, sich aktiv zu wehren. Es ist darüber hinaus auch kein Grund ersichtlich, weswegen der Privatkläger A.________ hätte angreifen sollen. Den Audioaufnahmen (pag. 0443 ff.) lässt sich entnehmen, dass Ersterer mit Letzterem gar nicht hatte reden wollen und in der Folge ins Auto eingestiegen ist. Dies offensichtlich um zu gehen.