Eventuell wurde seitens von A.________, C.________ und E.________ auch versucht, eine Bedrohungslage durch G.________ zu kreieren. Mit den nachvollziehbaren Aussagen von G.________ ist indessen davon auszugehen, dass dieser zu keinem Zeitpunkt eine Stichwaffe hervornahm oder im Handschuhfach einen Gegenstand suchte. Es sind hier auch die Schlussfolgerungen des rechtsmedizinischen Aktengutachtens zu berücksichtigen (Ziff. 18 hiervor). Diese stützen die glaubhaften Schilderungen des Privatklägers zum Geschehensablauf und verdeutlichen, dass die zahlreichen Versionen der Beschuldigten – insbesondere auch die letzte Version A.________