_ aus dem Handschuhfach behändigt habe (pag. 2530 f.). E.________ sagte auf Frage hin aus, dass es schon möglich sei, dass der Privatkläger und A.________ so nahe am Boden gewesen seien, dass sie etwas hätten aufheben können (pag. 2525 f.). Offensichtlich erfolgte eine Absprache, wonach G.________ im Auto einen Gegenstand 53 behändigt hat. Wie oben dargetan, variieren die entsprechenden Erzählungen von A.________, C.________ und E.________ indes massiv, was nicht auf einen realen Hintergrund schliessen lässt. Eventuell wurde seitens von A.________, C.________ und E.______