Ersteres ist anatomisch ausgeschlossen, letzteres wurde von niemandem so geschildert. Zudem wäre ein solches Vorgehen des Privatklägers unlogisch, befand sich doch in seinem Hosensack ein Messer, welches er hätte benutzen können. Dieses weist indes keinerlei Spuren auf und scheidet als Tatwaffe aus. Auch die Geschichte mit dem angeblichen Kampf um das Messer lässt die Aussagen von A.________ nicht glaubhaft erscheinen. Bei C.________ war das Handschuhfach vorerst kein Thema. Er führte verkürzt und falsch aus, er und E.________ hätten G.________ mit Mühe und Not in das Auto verfrachten können (pag. 0618 Z. 86). Anlässlich der dritten Einvernahme gab C.________ auf einmal an, G.__