, R.________, V.________). Diese haben ausgeführt, der eine sei schon im Auto gewesen und zwei andere seien mit den Köpfen in das Auto gegangen. Zudem schilderten sämtliche Zeugen ein aggressives Verhalten der Beschuldigten, schlichtende Handlungen oder Gesten wurden keine erwähnt. Die Beschuldigten seien «wie die Geier» auf den Privatkläger los. Ähnlich wie beim vorgeschobenen Coiffeurbesuch finden sich diesbezüglich Aussagen der Beschuldigten, die sich ähneln, aber bei näherer Betrachtung unterschiedlich sind und keinen Sinn ergeben. So führte A.________ aus, G.________ sei zum Auto und habe dort etwas gesucht, dann sei er wieder herausgekommen (pag. 0014 Z. 157 ff.).