Die Aussage C.________, L.________ habe ihm gesagt, dass A.________ zum Privatkläger gegangen sei und er solle nachgehen, ist nicht zu bezweifeln (pag. 0642). Dies a fortiori, weil C.________ vorher mehrmals wider besseres Wissen ausgesagt hatte, er sei nach dem Coiffeurbesuch auf dem Heimweg zufällig auf G.________ und A.________ gestossen. Die Videoüberwachung belegt indes, dass C.________ nach dem Coiffeurbesuch zum AJ.________(Restaurant) ging und A.________ und G.________ nicht zufällig auf dem Rückweg traf. C.________ und L.________ sprachen im AJ.________(Restaurant) zusammen und C.________ ging anschliessend den gleichen Weg, den A.________ gegangen war.