Diese Aussagen widersprechen den Aussagen der weiteren Beteiligten und zeigen, dass auch L.________ keine Hemmungen hat, zu lügen. So hat ihr Schwiegervater in nicht zu bezweifelnder, überzeugender Art ausgesagt, L.________ habe ihn, C.________, hinterhergeschickt, weil A.________ zum Privatkläger habe gehen wollen (vgl. Ziff. 24 hiervor). Schlicht unlogisch ist es sodann, dass C.________ seinen Sohn, A.________, hätte suchen müssen. Letzterer ist bestens ortskundig und verfügte über ein funktionierendes Mobiltelefon, mit welchem er das Restaurant gemäss Videoaufnahmen verlassen hatte und worauf man ihn ohne Probleme hätte erreichen können.