Dies ist für die vorliegende Tat aber auch kein wesentliches Element. Entscheidend ist, dass ein weiterer Zeuge beschreibt, wie zwei in ein Au- 45 to gegangen seien und eine ältere dritte Person vor dem Auto gestanden sei. Für sich selbst spricht die Aussage, wonach sie «wie die Geier» über den Privatkläger hergefallen seien. Dabei kann auch dieser Zeuge die Situation klar und nachvollziehbar beschreiben und die Positionen der Beteiligten präzise bestimmen (pag. 0879 Z. 225 ff.)