Sie hätten gestritten. Diese Schilderung ist nicht ganz kongruent mit derjenigen der weiteren Zeugen bzw. des Privatklägers. Doch auch S.________ hat nichts Schlichtendes wahrgenommen und indem er schildert, dass der Privatkläger an den Schultern genommen wurde, passt dies dem Grundsatze nach zu den Aussagen des Privatklägers. Es ist zudem schlicht nicht möglich, dass sämtliche Zeugen gleiche Aussagen machen, gewisse Abweichungen sind bei einem dynamischen Geschehen und aus einer gewissen Distanz unvermeidbar.