28. Aussagen R.________ (pag. 0853 ff.) Auch R.________ wurde unmittelbar nach der Tat befragt, genauer rund dreieinhalb Stunden später und kann damit ebenfalls keiner medialen Beeinflussung ausgesetzt gewesen sein. Er sei aus dem AF.________ (Einkaufsgeschäft) gekommen und habe beobachtet, wie drei Personen in einen ________-Wagen hineinschlugen. Plötzlich seien die drei Typen davongelaufen. 44 Es ist unbestritten, dass C.________ den Privatkläger zu keinem Zeitpunkt geschlagen hat. Diese Teilaussage R.________ ist somit nicht korrekt.