0791 Z. 64: «langer schwarzer Mantel») und zeichnet ein klares Gesamtbild, wonach zwei Männer auf einen losgegangen seien. Auch wenn sie sich zum Tatzeitpunkt nicht im Klaren gewesen sein dürfte, was genau vorfällt, so beschreibt sie doch nachvollziehbar, dass die Aggression von E.________ und A.________ und nicht vom Privatkläger ausgegangen ist. Die Aussagen von U.________ wirken überzeugend und sind glaubhaft.