41 Hafteröffnung nie die Rede davon war, G.________ habe etwas aus dem Auto behändigen wollen. Weiter habe auch sein Vater geschlichtet. Er sei hinter A.________ gestanden. Er habe mehrmals gesagt, der Streit solle aufhören. Dann sei er direkt zum Auto gegangen. Er sei in das Auto eingestiegen und habe Blut bemerkt. Wie bereits anlässlich der Hafteröffnung bringt E.________ keine vernünftige oder zumindest nachvollziehbare Erklärung vor, wann und wie der Privatkläger verletzt worden sein könnte. Bei der Schilderung des Tagesablaufs verschweigt E.________ wie schon vorher geflissentlich den Anruf von K.__