Es ist an dieser Stelle anzumerken, dass gemäss den Aussagen von A.________ und weiterer Familienangehöriger C.________ den Grund der schwelenden Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger und A.________ sehr wohl kannte. Von Bedeutung sind diese Aussagen insbesondere, weil C.________ die Aussagen betreffend die angeblichen Schläge des Privatklägers gegen den Kopf von A.________ und den Kampf um die Tatwaffe – welcher sich sogar am Boden abgespielt haben soll – in keiner Art und Weise bestätigt. Die Aussagen C.______