telefon. Er könne sich nicht erinnern, dass er noch einmal draussen gewesen sei und warum er direkt in die Küche gegangen sei. Er sei damals unter Schock gestanden. Die Aussagen C.________ machen klar, dass ihm die Tatwaffe übergeben worden ist. Diesbezüglich kann auch auf die eingehende Würdigung der entsprechenden Videoaufnahme der Übergabe verwiesen werden (vgl. Ziff. 17 hiervor). Eine Brille oder ein Mobiltelefon würden kaum in dieser Art und Weise unter einen Wasserstrahl gehalten werden. An der Schlusseinvernahme vom 15. August 2019 führte C.________ aus, er könne seine Aussagen nicht bestätigen. Er müsse sie noch einmal hören.