So hätten seine beiden Söhne die Köpfe ins Auto gestreckt (was mit den noch zu analysierenden Zeugenaussagen übereinstimmt) und es seien sie gewesen, welche auf den Privatkläger losgegangen seien, da Letzterer sie beschimpft habe. Aufgrund des übrigen Aussageverhaltens von C.________ – versucht er doch grundsätzlich alle Schuld dem Privatkläger zuzuschreiben und will nichts gesehen haben – ist nicht davon auszugehen, dass dies wahrheitswidrige belastende Aussagen sind. Am 2. April 2019 (pag. 0666 ff.) gab C.________ an, der Mann mit der Mütze auf dem vorgehaltenen Foto bzw. Videoausschnitt sei er. Er habe sofort Wasser trinken wollen. Der andere sei nicht A.________.