Er könne sich erinnern, dass E.________ die Oberbekleidung von G.________ ergriffen habe. Er könne sich nicht an Details erinnern, aber es sei zu Handgemengen gekommen in dem Auto. Er habe versucht, seine beiden Söhne aus dem Auto zu ziehen. Er habe kein Messer gesehen. Auch später habe er nicht von einem Messer erfahren. Über die Gemütsverfassung von A.________ und E.________ könne er nichts sagen. Auch betreffend E.________, der nur geschlichtet haben will. E.________ sei hinkend mitgelaufen zum Laden. Er, C.________, sei der Erste im Laden gewesen. A.________ sei nachher gekommen. Dann sei die Polizei gekommen und habe sie mitgenommen.