_ sei nicht ganz ins Auto gestiegen und die Autotüre sei nicht verschlossen gewesen. Es sei angemerkt, dass sich diese Schilderung mit der menschlichen Anatomie kaum in Einklang bringen lässt, hätte der Privatkläger so doch gar nicht ins Handschuhfach greifen können. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob er innerhalb oder ausserhalb der Fahrertür gesagt habe, sie sollen aufhören. G.________ sei fahrerseitig im Auto gewesen. E.________ sei drauf und A.________ sei auch direkt drauf. Er habe Handbewegungen gesehen, welche E.________ gegenüber G.________ gemacht habe. Er vermute, dass er ihn geschlagen habe. E.________ habe nichts in der Hand gehabt. Er könne sich erinnern, dass E.______