__ bedauerlichen Auseinandersetzung erscheinen lässt. Anhand der Videoaufnahmen im AJ.________(Restaurant) kann diese Erklärung jedoch ausgeschlossen werden kann. Gleiches gilt für das Verletzungsbild, welches gemäss (ergänzendem) Aktengutachten nicht mit den primären Aussagen von A.________ in Einklang gebracht werden kann (siehe die nachfolgenden Erwägungen). Geradezu bezeichnend erscheint hier, dass E.________ auf explizite Nachfrage der Verteidigung von 34 A.________ bestätigte, dass es durchaus sein könne, dass A.________ etwas vom Boden aufgehoben haben könnte (pag. 2526 Z. 0001 ff.).