Dass A.________ nachdem er dem Privatkläger das Messer entrissen habe, diesen von hinten gestochen habe, wird in dieser Form auch zum ersten Mal geschildert. Gleiches gilt es zur «Entsorgung» der Tatwaffe zu sagen. Die Aufzählung von Neuheiten liesse sich weiterführen. Auffällig ist dabei auch, dass die entsprechenden Aussagen nunmehr der Aktenlage angepasst sind. Die Tatwaffe wurde nicht aufgefunden, am Messer des Privatklägers wurden aber auch keine Spuren sichergestellt, entsprechend musste eine Erklärung gefunden werden, welche den Privatkläger nach wie vor als Auslöser der gemäss A.________ bedauerlichen Auseinandersetzung erscheinen lässt.